LSG Bayern - Beschluss vom 02.11.2011
L 11 AS 634/11 B PKH
Vorinstanzen:
SG Nürnberg, vom 23.07.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 6 AS 805/11

LSG Bayern - Beschluss vom 02.11.2011 (L 11 AS 634/11 B PKH) - DRsp Nr. 2011/19330

LSG Bayern, Beschluss vom 02.11.2011 - Aktenzeichen L 11 AS 634/11 B PKH

DRsp Nr. 2011/19330

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Nürnberg vom 23.07.2011 (Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe) wird zurückgewiesen.

Gründe:

I. Streitig ist die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (Arbeitslosengeld II -Alg II-) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).

Die Antragstellerin (ASt) befindet sich in einer Ausbildung zur Fremdsprachenkorrespondentin. Ihr Antrag auf Gewährung von Ausbildungsförderung wurde im Hinblick auf das vorhandene Einkommen ihrer Eltern abgelehnt.

Mit Bescheid vom 19.05.2011 bewilligte der Antragsgegner (Ag) der ASt Alg II für die Zeit vom 01.06.2011 bis 30.11.2011 iHv monatlich 90,83 EUR. Dagegen legte die ASt Widerspruch ein, der nach Erteilung der Änderungsbescheide vom 22.06.2011 (Erhöhung der Leistungen auf monatlich 114 EUR und Bewilligung von weiteren Leistungen iHv monatlich 663,38 EUR als Darlehen) mit Widerspruchsbescheid vom 02.08.2011 zurückgewiesen wurde.