LSG Bayern - Beschluss vom 02.11.2011
L 10 AL 270/11 NZB
Vorinstanzen:
SG Nürnberg, vom 25.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 8 AL 120/11

LSG Bayern - Beschluss vom 02.11.2011 (L 10 AL 270/11 NZB) - DRsp Nr. 2011/19329

LSG Bayern, Beschluss vom 02.11.2011 - Aktenzeichen L 10 AL 270/11 NZB

DRsp Nr. 2011/19329

I. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 25.05.2011 - S 8 AL 120/11 - wird verworfen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I. Streitig ist der Anspruch auf Arbeitslosengeld (Alg) für die Zeit vom 01.01. bis 03.01.2011.

Mit Urteil vom 25.05.2011 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteige nicht 750,00 EUR. Die Berufung hat es nicht zugelassen. Das Urteil ist der Klägerin am 20.08.2011 durch Einwurf in den Briefkasten zugestellt worden.

Mit Schreiben vom 18.09.2011 - Poststempel vom 21.09.2011, Eingang beim Bayer. Landessozialgericht am 22.09.2011 - hat sie sinngemäß Nichtzulassungsbeschwerde zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt. Sie habe das Urteil erst am 22.08.2011 bekommen.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf den Inhalt der Akte der Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.