LSG Bayern - Beschluss vom 02.09.2013
L 11 AS 481/13 NZB
Vorinstanzen:
SG Würzburg, vom 03.07.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 15 AS 869/11

LSG Bayern - Beschluss vom 02.09.2013 (L 11 AS 481/13 NZB) - DRsp Nr. 2013/21021

LSG Bayern, Beschluss vom 02.09.2013 - Aktenzeichen L 11 AS 481/13 NZB

DRsp Nr. 2013/21021

Tenor

I.

Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 03.07.2013 - S 15 AS 869/11 - wird zugelassen.

II.

Die Nichtzulassungsbeschwerde wird als Berufung fortgeführt.

Gründe

Die Berufung ist bereits allein wegen der Frage zuzulassen, ob das einem Sanktionsbescheid beigefügte Berechnungsblatt eine konkludente Aufhebung der vorangegangenen Leistungsbewilligung darstellen kann, wenn Anhaltspunkte fehlen, dass die Behörde eine solche Entscheidung treffen wollte (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 07.07.2005 - B 3 P 12/04 R - veröffentl. in [...]).

Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht, denn hierüber ist im Rahmen des Berufungsverfahrens zu entscheiden.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 Sozialgerichtsgesetz).

Vorinstanz: SG Würzburg, vom 03.07.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 15 AS 869/11