Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 03.07.2013 - S
Die Nichtzulassungsbeschwerde wird als Berufung fortgeführt.
Die Berufung ist bereits allein wegen der Frage zuzulassen, ob das einem Sanktionsbescheid beigefügte Berechnungsblatt eine konkludente Aufhebung der vorangegangenen Leistungsbewilligung darstellen kann, wenn Anhaltspunkte fehlen, dass die Behörde eine solche Entscheidung treffen wollte (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 07.07.2005 - B 3 P 12/04 R - veröffentl. in [...]).
Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht, denn hierüber ist im Rahmen des Berufungsverfahrens zu entscheiden.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 Sozialgerichtsgesetz).
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