LSG Bayern - Beschluss vom 02.06.2014
L 15 SF 127/14 E

LSG Bayern - Beschluss vom 02.06.2014 (L 15 SF 127/14 E) - DRsp Nr. 2014/10824

LSG Bayern, Beschluss vom 02.06.2014 - Aktenzeichen L 15 SF 127/14 E

DRsp Nr. 2014/10824

Tenor

Die Erinnerung gegen die Gerichtskostenfeststellung vom 14. April 2014 wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Streitig ist eine Gerichtskostenfeststellung der Kostenbeamtin in einem Beschwerdeverfahren nach § 197 a Sozialgerichtsgesetz (SGG).

Im Verfahren mit dem Aktenzeichen L 17 SF 22/14 KL vor dem Bayer. Landessozialgericht (LSG), in dem der Erinnerungsführer "Klage wegen Untätigkeit" gegen das Sozialgericht Bayreuth (SG) erhoben hatte, das mit der Verwerfung der Untätigkeitsbeschwerde mit Beschluss vom 03.04.2014 beendet worden war und in dem die Kosten des Verfahrens dem Erinnerungsführer auferlegt worden waren, erhob die Kostenbeamtin mit Gerichtskostenfeststellung vom 14.04.2014 bei dem Erinnerungsführer Gerichtskosten in Höhe von 60,- EUR.