Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss vom 16. September 2013, Az.: L 15 SF 211/13, wird teilweise verworfen, im Übrigen zurückgewiesen.
II.Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
I.
Mit Beschluss vom 16.09.2013, Az.: L 15 SF 211/13, vom Gericht abgesendet am 19.09.2013, beim Bevollmächtigten des Antragstellers nach dessen Angaben am 26.09.2013 eingegangen, lehnte der Senat eine Entschädigung wegen des Erscheinens des Antragstellers beim Begutachtungstermin am 02.07.2013 bei der Sachverständigen Dr. K. ab.
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