LSG Bayern - Beschluss vom 02.05.2013
L 5 R 263/13 B ER
Vorinstanzen:
SG Augsburg, vom 18.02.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 3 R 1153/12

LSG Bayern - Beschluss vom 02.05.2013 (L 5 R 263/13 B ER) - DRsp Nr. 2013/20235

LSG Bayern, Beschluss vom 02.05.2013 - Aktenzeichen L 5 R 263/13 B ER

DRsp Nr. 2013/20235

Tenor

I.

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Augsburg vom 18.02.2013 wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragstellerin trägt die Kosten auch der Beschwerde.

III.

Der Streitwert wird für das Antragsverfahren der ersten Instanz auf 19.232,73 EUR sowie für das Beschwerdeverfahren auf 18.900,99 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Mit Bescheid vom 20.03.2012 und Teilabhilfebescheid vom 18.06.2012 jeweils in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 07.09.2012 forderte die Antragsgegnerin von der Antragstellerin Gesamtsozialversicherungsbeiträge, Umlagen und Säumniszuschläge in Höhe von insgesamt 303.911,32 EUR nach. Dem lag zugrunde, dass die vormalige Geschäftsführerin der Antragstellerin S. Sch. von 2004 bis 2007 für Arbeitnehmer keine bzw. zu niedrige Sozialversicherungsbeiträge entrichtet hatte und deswegen strafrechtlich am 28.09.2011 wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt in 166 Fällen in Tatmehrheit mit sieben Fällen des Betrugs gemäß §§ 263, 266a f StGB verurteilt worden war. Gegen die Beitragsnachforderung verfolgte die Antragstellerin zunächst vorläufigen Rechtsschutz vor dem Sozialgericht Augsburg (Az.: S 13 R 59/12 ER), welcher unter dem 21.09.2012, also nach Erlass des Widerspruchsbescheides, erledigt wurde.