LSG Bayern - Beschluss vom 02.04.2009
L 20 R 187/09 B PKH
Vorinstanzen:
SG Bayreuth, vom 12.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 7 R 25/09

LSG Bayern - Beschluss vom 02.04.2009 (L 20 R 187/09 B PKH) - DRsp Nr. 2009/14657

LSG Bayern, Beschluss vom 02.04.2009 - Aktenzeichen L 20 R 187/09 B PKH

DRsp Nr. 2009/14657

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Bayreuth vom 12.02.2009 (Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das einstweilige Rechtsschutzverfahren) wird abgelehnt.

Gründe:

I. Streitig ist die Verrechnung einer Forderung der Bundesagentur für Arbeit (BA) wegen überzahlter Leistungen in Höhe von 47.052,99 EUR mit der vom Antragsteller (ASt) von der Antragsgegnerin (Ag) bezogenen Versichertenrente.

Der verheiratete ASt ist seit Februar 2008 in die Türkei verzogen.

Die BA ersuchte die Ag zuletzt mit Schreiben vom 20.11.2007 um Verrechnung. Nach Anhörung verrechnete die Ag die Forderung in Höhe der Hälfte der monatlich zu zahlenden Rente (Bescheid vom 13.03.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.11.2008). Die verbleibende Rente in Höhe von 278,16 EUR genüge, um den Lebensunterhalt in der Türkei bestreiten zu können. Gründe, das eingeräumte Ermessen in anderer Weise auszuüben, seien nicht erkennbar. Das Interesse an der Tilgung der Forderung überwiege das Interesse des ASt an der Auszahlung der vollen Rente.

Dagegen hat der ASt Klage zum Sozialgericht Bayreuth (SG) erhoben (S 7 R 2/09). Mit der Kürzung rutsche der ASt unter das Existenzminimum nach deutschem Recht, das gemäß Art 10 VO (EWG) 1408/71 i.V.m. dem Beschluss des Assoziationsrates Nr 3/80 auch für die Türkei gelte.