Auf die Beschwerde des Klägers vom 08.06.2007 wird der Beschluss des Sozialgerichts München vom 16.05.2007 -
I. Der Kläger und hiesige Beschwerdeführer ist schwerbehindert i.S. von §§ 2 Abs.2, 69 Abs.1 des Sozialgesetzbuches - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen (SGB IX). Streitig ist zwischen den Parteien die Feststellung eines höheren Grades der Behinderung (GdB) als 80.
Der Beklagte und hiesige Beschwerdegegner hat mit dem streitgegenständlichen Bescheid des Zentrums Bayern Familie und Soziales Region Niederbayern vom 30.10.2006 den GdB wie bisher mit 80 festgestellt und die Merkzeichen "G", "B" unverändert zuerkannt. Hierbei sind nachstehende Gesundheitsstörungen berücksichtigt worden:
Ataktische Gangstörung, Funktionsbehinderung des Kniegelenks rechts, Coxarthrose mit Osteoporose, Sprunggelenksarthrose links (Einzel-GdB 60);
Anfallsleiden bei Alkoholkrankheit in Heilungsbewährung (Einzel-GdB 40);
Funktionsbehinderung der Wirbelsäule, Spinalkanalstenose, Schulter-Arm-Syndrom, LWK-1-Fraktur (Einzel-GdB 30);
Versteifung des linken Daumengrundgelenks (Einzel-GdB 10).
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