Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Regensburg vom 6. Februar 2007 abgeändert.
Die Kosten für das gemäß § 109 Sozialgerichtsgesetz von Dr. A. erstatteten Gutachtens werden dem Grunde nach voll auf die Staatskasse übernommen.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
I. In der beim Sozialgericht Regensburg anhängig gewesenen Streitsache aus der Rentenversicherung war die Leistung einer Rente wegen Erwerbsminderung streitbefangen gewesen. Zur Aufklärung des Sachverhalts hatte das Sozialgericht das von Dr. W. am 26.10.2005 erstattete Gutachten eingeholt, nach dessen Auffassung der Kläger und Beschwerdeführer noch in der Lage sei, leichte Arbeiten in wechselnder Körperhaltung zu ebener Erde mehr als sechs Stunden täglich zu verrichten.
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