Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 05.06.2008 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
I. Strittig ist, ob die Beklagte verpflichtet ist, die im Haushalt der Kläger anfallenden Stromkosten zu tragen.
Die Kläger erhielten von der Beklagten für die Zeit vom 01.04.2007 bis 31.10.2007 neben der Regelleistung Leistungen in Höhe der tatsächlichen Kosten der Netto-Miete, der vom Vermieter geltend gemachten Betriebskosten sowie der Energiekosten für die Gasheizung (Bescheid vom 26.09.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.10.2007).
Die Klage auf Übernahme der Stromkosten abzüglich des in der Regelleistung enthaltenen Anteils für Haushaltsenergie ist vom Sozialgericht (
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