LSG Bayern - Beschluss vom 02.02.2009
L 15 SF 140/08
Vorinstanzen:
SG Regensburg, - Vorinstanzaktenzeichen S 7 U 264/05

LSG Bayern - Beschluss vom 02.02.2009 (L 15 SF 140/08) - DRsp Nr. 2009/8645

LSG Bayern, Beschluss vom 02.02.2009 - Aktenzeichen L 15 SF 140/08

DRsp Nr. 2009/8645

Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf Entschädigung des Verdienstausfalles, der seiner Ehegattin A. A. anlässlich der Wahrnehmung des Untersuchungstermins vom 21.02.2008 bei Dr.T. L./Krankenhaus M. erwachsen ist.

Gründe:

I. In dem Rechtsstreit von Herrn A. gegen die Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft ist der Antragsteller gemäß §§ 103 ff. des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) am 21.02.2008 von Dr.T. L./Krankenhaus M. untersucht worden.

Der Antragsteller hat mit Entschädigungsantrag vom 19.03.2008 ausdrücklich nur den Verdienstausfall in Höhe von 39,00 EUR geltend gemacht, der seiner Ehegattin A. A. als Begleitperson anlässlich der vorstehend bezeichneten Untersuchung erwachsen ist.

Der Kostenbeamte des Bayerischen Landessozialgerichts (BayLSG) hat mit Nachricht vom 15.05.2008 mitgeteilt, dass die dem Grunde nach beantragte Entschädigung von Verdienstausfall einer Begleitperson nicht erfolgen könne, weil der Sachverständige auf der Rückseite der Anlage (= Anwesenheitsbescheinigung) die Notwendigkeit einer solchen nicht bestätigt habe. Sie sei auch aus der Akte nicht ersichtlich. Der Grad der Behinderung (GdB) betrage 50 ohne Merkzeichen, insbesondere nicht das Merkzeichen "B".