LSG Bayern - Beschluss vom 02.02.2009
L 15 B 811/08 SF KO
Vorinstanzen:
SG München, vom 20.05.2008 - Vorinstanzaktenzeichen S 11 SF 107/08

LSG Bayern - Beschluss vom 02.02.2009 (L 15 B 811/08 SF KO) - DRsp Nr. 2009/8642

LSG Bayern, Beschluss vom 02.02.2009 - Aktenzeichen L 15 B 811/08 SF KO

DRsp Nr. 2009/8642

Die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 11.07.2008 gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 20.05.2008 - S 11 SF 107/08 F - wird als unzulässig verworfen.

Gründe:

I. Der Antragsteller und hiesige Beschwerdeführer hat in dem Rechtsstreit des Herrn J. D., geboren 1949, Z.straße, S. gemäß §§ 103 ff. des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) am 13.02.2008 ein Gutachten erstellt.

Hierfür hat er mit Rechnung vom 13.02.2008 - 2007/00017-KE insgesamt 1.289,66 Euro geltend gemacht.

Das Sozialgericht München hat mit Beschluss vom 20.05.2008 - S 11 SF 107/08 F - die Entschädigung des Antragstellers und hiesigen Beschwerdeführers für das am 13.02.2008 erstellte Gutachten auf 1.253,96 Euro festgesetzt. Entgegen der Auffassung des Antragstellers (und hiesigen Beschwerdeführers) seien für das Gutachten nicht 17,50 Stunden in Ansatz zu bringen, sondern nur 16,69 Stunden, gerundet 17 Stunden.

Abschließend hat das Sozialgericht München darauf hingewiesen, dass der Beschluss gemäß § 4 Abs. 3 JVEG unanfechtbar sei, da der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteige.

Der Beschwerdeführer hat hiergegen am 11.07.2008 "Erinnerung" eingelegt.

Von Seiten des Kostensenats des Bayer. Landessozialgerichts (BayLSG) wurde der Antragsteller und Beschwerdeführer mit Nachricht vom 24.10.2008 gebeten, die Beschwerdebegründung zu übersenden.