LSG Bayern - Beschluss vom 02.01.2009
L 3 BU 984/08 U ER
Vorinstanzen:
SG München, vom 19.02.2008 - Vorinstanzaktenzeichen S 9 U 496/05

LSG Bayern - Beschluss vom 02.01.2009 (L 3 BU 984/08 U ER) - DRsp Nr. 2009/6658

LSG Bayern, Beschluss vom 02.01.2009 - Aktenzeichen L 3 BU 984/08 U ER

DRsp Nr. 2009/6658

Die Gegenvorstellung des Antragstellers gegen den Beschluss vom 19.02.2008 wird verworfen.

Gründe:

1. Mit Beschluss vom 19.02.2008 hob das Bayerische Landessozialgericht den Beschluss des Sozialgerichts München vom 17.10.2005 auf und wies den Antrag des Beschwerdeführers, ihn weiter zur H-ärztlichen Beteiligung zuzulassen, ab.

Gegen diesen Beschluss erhob der Beschwerdeführer am 18.03.2008 Gegenvorstellung mit dem Antrag, in Abänderung des Beschlusses vom 19.02.2008 die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 17.10.2005 zurückzuweisen.

Er trug zur Begründung vor, das Gericht habe verkannt, dass die von der Beschwerdegegnerin vorgelegten Statistiken nicht aussagekräftig seien. Diese fehlerhafte Bewertung sei offenbar gesetzwidrig. Außerdem habe das Gericht ohne medizinische Sachkenntnisse entschieden. Die Einbeziehung des Falles B. sei offensichtlich gesetzwidrig. Die Schmerzbehandlungen seien medizinisch fehlbewertet worden. Außerdem habe das Gericht verkannt, dass der Beschwerdeführer eine Vielzahl von schweren Erkrankungen behandelt habe.

2. Die Gegenvorstellung ist nicht statthaft, da mit ihr kein Verstoß gegen Verfahrensgrundrechte oder das Willkürverbot geltend gemacht wird. Sie war deshalb zu verwerfen.