LSG Bayern - Beschluss vom 01.10.2013
L 7 AS 528/13 B ER
Vorinstanzen:
SG München, vom 15.07.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 42 AS 1544/13

LSG Bayern - Beschluss vom 01.10.2013 (L 7 AS 528/13 B ER) - DRsp Nr. 2013/23533

LSG Bayern, Beschluss vom 01.10.2013 - Aktenzeichen L 7 AS 528/13 B ER

DRsp Nr. 2013/23533

Tenor

I.

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 15. Juli 2013 wird als unzulässig verworfen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

I.

Mit Beschluss vom 15.07.2013 lehnte das Sozialgericht München den Antrag des Antragstellers und Beschwerdeführers (Bf) auf Gewährung von Leistungen nach dem SGB II im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes durch den Antragsgegner und Beschwerdegegner (Bg) ab. Es bestehe kein Rechtsschutzbedürfnis und der Ast. beziehe im Übrigen derzeit Leistungen nach dem SGB II in voller Höhe. Gleichzeitig wurde der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren vor dem Sozialgericht München abgelehnt.

Mit Email vom 20.08.2013 legte der Bf hiergegen Beschwerde ein. Mit gerichtlichem Schreiben vom 22.08.2013 wurde dem Bf mitgeteilt, dass die Einlegung einer Beschwerde durch Email unzulässig ist. Hierauf antwortete der Bf am 09.09.2013 wiederum mit Email, dass er die Beschwerde aufrecht erhalte; elektronischer Schriftverkehr sei in Deutschland und in Europa rechtsgültig.

II.

Die Beschwerde ist unzulässig und demgemäß zu verwerfen.