LSG Bayern - Beschluss vom 01.07.2011
L 15 SF 82/10 B E
Vorinstanzen:
SG Bayreuth, vom 04.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 10 SF 119/09

LSG Bayern - Beschluss vom 01.07.2011 (L 15 SF 82/10 B E) - DRsp Nr. 2011/14370

LSG Bayern, Beschluss vom 01.07.2011 - Aktenzeichen L 15 SF 82/10 B E

DRsp Nr. 2011/14370

I. Der Beschluss des Sozialgerichts Bayreuth vom 4. März 2010 wird abgeändert.

II. Unter Abänderung der Kostenfestsetzung vom 13. November 2009 wird die aus der Staatskasse zu zahlende Vergütung des Beschwerdeführers auf insgesamt 537,88 Euro festgesetzt. Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Gründe:

I. Gegenstand des Verfahrens ist die Höhe des Rechtsanwaltshonorars nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), das dem Beschwerdeführer nach Beiordnung im Rahmen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe aus der Staatskasse zusteht. Streitig sind die Höhe der Verfahrensgebühr, die Erledigungs- bzw. Einigungsgebühr dem Grunde nach und die Anrechenbarkeit der Geschäftsgebühr für Beratungshilfe auf die Gebühren für ein anschließendes gerichtlichen Verfahrens.