LSG Bayern - Beschluss vom 01.07.2009
L 9 AL 109/09 B ER
Vorinstanzen:
SG Landshut, vom 19.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen S 6 AL 45/09

LSG Bayern - Beschluss vom 01.07.2009 (L 9 AL 109/09 B ER) - DRsp Nr. 2010/16878

LSG Bayern, Beschluss vom 01.07.2009 - Aktenzeichen L 9 AL 109/09 B ER

DRsp Nr. 2010/16878

I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Landshut vom 19. März 2009 wird zurückgewiesen.

II. Die Antragsgegnerin hat der Antragstellerin die außergerichtlichen Kosten der Beschwerde zu erstatten.

Gründe:

I. Die Antragstellerin gehört zu der Firmengruppe der S. GmbH, einer österreichischen LKW-Anhänger- und Karosseriefabrik mit Hauptsitz in H. und zahlreichen Standorten in Europa. Die Antragstellerin ist eine Kommanditgesellschaft mit Sitz in A-Stadt. Sie entsandte einen Teil ihrer Arbeitnehmer (56 Arbeiter und 18 Angestellte) in das Werk in F., die im Inland sozialversicherungspflichtig und steuerrechtlich gemeldet sind. Nach Angaben ihres Prozessbevollmächtigten liegen die entsprechenden Entsendebescheinigungen (E 101) vor.