LSG Bayern - Beschluss vom 01.06.2011
L 11 AS 353/11 NZB
Vorinstanzen:
SG Nürnberg, vom 29.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 6 AS 1993/10

LSG Bayern - Beschluss vom 01.06.2011 (L 11 AS 353/11 NZB) - DRsp Nr. 2011/19796

LSG Bayern, Beschluss vom 01.06.2011 - Aktenzeichen L 11 AS 353/11 NZB

DRsp Nr. 2011/19796

I. Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 29.03.2011 - S 6 AS 1993/10 - abgeändert und die Berufung zugelassen.

II. Die Nichtzulassungsbeschwerde wird als Berufung fortgeführt.

Gründe:

Streitig ist die Aufhebung der Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II - Alg II -) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) wegen Aufenthalts außerhalb des zeit- und ortsnahen Bereiches.

Der Rechtsstreit hat grundsätzliche Bedeutung. Es ist darüber zu entscheiden, ob ein Aufenthalt außerhalb des zeit- und ortsnahen Bereiches an Weihnachten bzw. den folgenden Feiertagen einen Anspruch auf Alg II ausschließt.

Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht, nachdem über die Kosten im Rahmen des Berufungsverfahrens zu entscheiden ist.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).

Hinweise: