LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 31.03.2009
L 13 AS 6028/07
Vorinstanzen:
SG Karlsruhe, vom 22.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 9 AS 3160/07

LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 31.03.2009 (L 13 AS 6028/07) - DRsp Nr. 2009/14141

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 31.03.2009 - Aktenzeichen L 13 AS 6028/07

DRsp Nr. 2009/14141

Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 22. November 2007 wird zurückgewiesen; die Klage gegen den Bescheid vom 19. März 2009 wird abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Die Klägerin wendet sich gegen die Höhe der ihr in der Zeit vom 1. Januar 2007 bis zum 30. Juni 2007 gewährten Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch -Grundsicherung für Arbeitsuchende- (SGB II).

Die 1945 geborene Klägerin ist alleinstehend und bewohnt eine 48 m² große Zwei-Zimmer-Wohnung mit Außenflurtoilette unter der im Rubrum benannten Anschrift. Sie hat hierfür einen monatlichen Mietzins inklusive Nebenkosten von 81,40 EUR zu entrichten. Die Küche der Wohnung wird mit Gas, die restlichen beiden Zimmer mit Strom beheizt. Die Klägerin hatte hierfür an den Energieversorger, die Stadtwerke, monatliche Abschlagszahlungen für die Lieferung von Gas und Elektrizität i.H.v. zunächst 80,- EUR, ab März 2005 i.H.v. 87,- EUR und ab März 2006 i.H.v. 100,- EUR zu entrichten. Die Klägerin ist brasilianische Staatsangehörige, sie ist im Besitz einer Niederlassungserlaubnis, in der ihr die Ausübung einer Erwerbstätigkeit gestattet ist.