Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 24. Oktober 2007 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Dem Kläger werden Verschuldenskosten in Höhe von 225,- EUR auferlegt.
Die Beteiligten streiten über das Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld und einer Minderung der Anspruchsdauer wegen des Eintritts einer zwölfwöchigen Sperrzeit.
Der am 1964 geborene Kläger ist verheiratet. Er war vom 13. Juli 1998 bis zum 30. Juni 2005 bei der Firma B. GmbH & Co. KG (B-GmbH), zuletzt in M. als Montierer, beschäftigt.
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