Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 29. März 2007 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Klägers auch für das Berufungsverfahren zu erstatten.
Die Beteiligten streiten über die Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosengeld (Alg) wegen Wegfalls bzw. Nichtvorliegen der Arbeitslosigkeit.
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