LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 29.09.2015
L 11 R 2762/14
Normen:
SGB 4 § 7; SGB 4 § 7a;
Vorinstanzen:
SG Freiburg, vom 08.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 12 R 139/12

LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 29.09.2015 (L 11 R 2762/14) - DRsp Nr. 2016/2242

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 29.09.2015 - Aktenzeichen L 11 R 2762/14

DRsp Nr. 2016/2242

1. Die von der DRV Bund in einem Verfahren nach § 7a SGB IV getroffene Feststellung: ""Die Versicherungspflicht bzw. Versicherungfreiheit in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung besteht entsprechend der Anmeldung"" ist inhaltlich nicht hinreichend bestimmt (Anschluss an LSG Nordrhein-Westfalen 03.09.2014, L 8 R 55/13, [...]).2. Ein als leitender Geschäftsführer bezeichneter Mitarbeiter in einem inhabergeführten Einzelunternehmen, der nach steuerrechtlichen Maßstäben kein Mitunternehmer ist, ist abhängig beschäftigt.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 08.05.2014 wie folgt geändert: Der Bescheid der Beklagten vom 21.12.2012 wird aufgehoben.

Im Übrigen wird die Berufung des Klägers zurückgewiesen.

Von den außergerichtlichen Kosten des Klägers in beiden Rechtszügen trägt die Beklagte ein Viertel. Im Übrigen sind Kosten nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB 4 § 7; SGB 4 § 7a;

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Feststellung, dass seine Tätigkeit im mütterlichen Betrieb nicht der Sozialversicherungspflicht unterliegt.