Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 08.05.2014 wie folgt geändert: Der Bescheid der Beklagten vom 21.12.2012 wird aufgehoben.
Im Übrigen wird die Berufung des Klägers zurückgewiesen.
Von den außergerichtlichen Kosten des Klägers in beiden Rechtszügen trägt die Beklagte ein Viertel. Im Übrigen sind Kosten nicht zu erstatten.
Der Kläger begehrt die Feststellung, dass seine Tätigkeit im mütterlichen Betrieb nicht der Sozialversicherungspflicht unterliegt.
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