LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 28.07.2016
L 6 U 1013/15
Normen:
SGB VII § 45 Abs. 1; SGB VII § 56 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Karlsruhe, vom 24.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 4 U 4052/13

LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 28.07.2016 (L 6 U 1013/15) - DRsp Nr. 2016/15331

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 28.07.2016 - Aktenzeichen L 6 U 1013/15

DRsp Nr. 2016/15331

1. Eine Hirnstammschädigung als organische Störung ist mittels eines Magnetresonanztomogramms oder eines "Durchgangssyndroms" nach dem psychopathologischen Befund objektivierbar.2. In eines der gängigen Diagnosesysteme (ICD-10, DSM-IV) einzuordnende Gesundheitsstörungen können durch Verwaltungsakt als Folgen oder Nichtfolgen eines Versicherungsfalls festgestellt werden, nicht aber Symptome oder Befunde.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 24. Februar 2015 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB VII § 45 Abs. 1; SGB VII § 56 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand

Der Kläger begehrt wegen des Arbeitsunfalls vom 25. Juli 2009 die weitere Gewährung von Verletztengeld und anschließend Verletztenrente.