Auf die Berufung der Beklagten wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 18. Februar 2005 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Klägerin wendet sich gegen die teilweise Zurücknahme der Bewilligung von Arbeitslosenhilfe (Alhi) und die Rückforderung der in der Zeit vom 1. Januar 2002 bis zum 5. Dezember 2002 erbrachten Leistungen in Höhe von 3.034,05 EUR.
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