LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 28.04.2009
L 13 AL 1864/07
Vorinstanzen:
SG Heilbronn, vom 27.02.2007 - Vorinstanzaktenzeichen S 5 AL 3001/06

LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 28.04.2009 (L 13 AL 1864/07) - DRsp Nr. 2009/14152

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 28.04.2009 - Aktenzeichen L 13 AL 1864/07

DRsp Nr. 2009/14152

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 27. Februar 2007 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten steht in Streit, ob der Anspruch des Klägers auf Arbeitslosengeld (Alg) wegen des Eintritts einer zwölfwöchigen Sperrzeit vom 1. Juni 2006 bis zum 23. August 2006 ruhte.

Der 1971 geborene Kläger war (erstmalig) bis zum 6. Februar 2007 verheiratet, er lebte seit 2003 von seiner ersten Ehegattin getrennt. Er war ab dem 14. Mai 1999 als Busfahrer bei der O. B. GmbH & Co. KG (B-KG), R., versicherungspflichtig beschäftigt, er erzielte hieraus (zuletzt) vom 1. Juli 2005 bis zum 31. Mai 2006 ein beitragspflichtiges Bruttoarbeitsentgelt im Umfang von 22.880,71 EUR. Mit Schreiben vom 28. April 2006 kündigte der Kläger das Arbeitsverhältnis zum 31. Mai 2006 "aus privaten Grünen wegen Umzug".

Am 7. Juni 2006 meldete sich der Kläger bei der Beklagten arbeitslos und beantragte die Gewährung von Arbeitslosengeld. Er gab im Rahmen des Fragebogens zur Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses an, dass er wegen eines Umzuges das Beschäftigungsverhältnis beendet habe.