LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 28.04.2009
L 11 KR 2930/06
Vorinstanzen:
SG Karlsruhe, vom 17.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen S 9 KR 979/05

LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 28.04.2009 (L 11 KR 2930/06) - DRsp Nr. 2009/14150

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 28.04.2009 - Aktenzeichen L 11 KR 2930/06

DRsp Nr. 2009/14150

Die Berufungen des Klägers und der Beigeladenen zu 1 gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 17. März 2006 werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Klageverfahrens trägt der Kläger mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selber tragen. Im Berufungsverfahren sind außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten.

Der Streitwert für das Klageverfahren wird endgültig auf 5.000,- EUR festgesetzt.

Tatbestand:

Der Kläger und die Beigeladene zu 1 erstreben die Feststellung, dass die Beigeladene zu 1 im Zeitraum vom 1. Juni 2004 bis 8. März 2005 im Hotel des Klägers sozialversicherungspflichtig beschäftigt war.