Die Berufungen der Klägerinnen gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 17. Mai 2005 werden zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen der Beigeladenen zu 1 im Berufungsverfahren tragen die Klägerinnen als Gesamtschuldnerinnen. Im Übrigen sind Kosten nicht zu erstatten.
Der Streitwert für das Klage- und Berufungsverfahren wird endgültig auf je 3.240,27 EUR festgesetzt.
Streitig ist, ob die Klägerin zu 1 Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung für eine Beschäftigung der Beigeladenen zu 1 im Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 1997 in Höhe von 3.240,27 EUR an die Beklagte zu entrichten hat.
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