LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 28.04.2009
L 11 EL 5023/08
Vorinstanzen:
SG Mannheim, vom 23.09.2008 - Vorinstanzaktenzeichen S 6 EL 2268/08

LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 28.04.2009 (L 11 EL 5023/08) - DRsp Nr. 2009/14148

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 28.04.2009 - Aktenzeichen L 11 EL 5023/08

DRsp Nr. 2009/14148

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 23. September 2008 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin macht einen Anspruch auf Elterngeld nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) geltend.

Die am 4. September 1973 geborene Klägerin ist deutsche Staatsangehörige. Sie ist Mutter des am 18. Februar 2008 geborenen Kindes M. M. (nachfolgend M), das im Haushalt der Klägerin lebt und von ihr betreut wird. Seit dem 21. September 2007 ist die Klägerin mit einem US-amerikanischen Staatsangehörigen und Mitglied einer in Deutschland stationierten Truppe der NATO-Streitkräfte verheiratet. Beide haben ihren Wohnsitz in Deutschland, die Klägerin seit Geburt, ihr Ehemann seit dem 16. April 2007.