Auf die Berufung des Klägers werden der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 5. Februar 2007 sowie der Bescheid der Beklagten vom 25. Oktober 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Juni 2006 abgeändert. Die Beklagte wird verpflichtet, beim Kläger eine Berufskrankheit nach Nr. 2108 und Nr. 2110 der Anlage 1 zur BKV festzustellen und ihm deswegen Verletztenrente nach einer MdE von 20 v. H. ab 7. Dezember 2002 zu gewähren.
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