LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 28.01.2011
L 8 U 4946/08
Vorinstanzen:
SG Freiburg, vom 05.02.2007 - Vorinstanzaktenzeichen S 7 U 3132/06

LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 28.01.2011 (L 8 U 4946/08) - DRsp Nr. 2011/20846

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 28.01.2011 - Aktenzeichen L 8 U 4946/08

DRsp Nr. 2011/20846

1. Es steht der Feststellung einer Berufskrankheit nach Nr. 2108 nicht entgegen, wenn das Vollbild einer belastungskonformen Bandscheibenschädigung (hier Fallkonstellation B 2 der Konsensempfehlungen) erst nach Aufgabe der wirbelsäulenschädigenden Tätigkeit entstanden ist, sofern das Fortschreiten der Bandscheibendegeneration nach Expositionsende noch der belastungsinduzierten Bandscheibenschädigung zuzuschreiben ist (hier: unter Belastung bei L4/5 progrediente Protrusion und nach Expositionsende Prolapsbildung). 2. Eine kumulative Belastung aus Hebe-/Tragelasten und Körperschwingungen begründet auch dann eine rechtlich beachtliche Einwirkungskausalität für die Feststellung beider Berufskrankheiten nach Nrn. 2108 und 2110, wenn bereits die Belastungsdosis einer der Expositionen allein für die Feststellung der betreffenden Berufskrankheit ausreicht.

Auf die Berufung des Klägers werden der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 5. Februar 2007 sowie der Bescheid der Beklagten vom 25. Oktober 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Juni 2006 abgeändert. Die Beklagte wird verpflichtet, beim Kläger eine Berufskrankheit nach Nr. 2108 und Nr. 2110 der Anlage 1 zur BKV festzustellen und ihm deswegen Verletztenrente nach einer MdE von 20 v. H. ab 7. Dezember 2002 zu gewähren.