Die Berufung der Kläger gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 13. August 2010 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch in der Berufungsinstanz nicht zu erstatten.
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte verpflichtet ist, den Klägern ab dem 1. September 2009 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach den §§ 19 ff. SGB II zu gewähren.
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