Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 08.01.2014 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 5.000,00 € festgesetzt.
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beigeladene zu 1) eine Tätigkeit als Integrationshelferin für zwei Kinder, denen der zuständige örtliche Träger der Jugendhilfe Eingliederungshilfe für deren Besuch der Kindertageseinrichtung der Klägerin bewilligt hatte, in der Zeit vom 03.06.2011 bis 31.07.2012 als Selbstständige oder in einer abhängigen Beschäftigung bei der Klägerin ausübte.
Die 1961 geborene Beigeladene zu 1) ist Erzieherin und staatlich anerkannte Heilpädagogin. Die Klägerin betreibt eine Kindertagesstätte.
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