LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 27.07.2016
L 5 R 606/14
Normen:
SGB IV § 7a Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Konstanz, vom 08.01.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 7 R 1898/12

LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 27.07.2016 (L 5 R 606/14) - DRsp Nr. 2016/14838

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 27.07.2016 - Aktenzeichen L 5 R 606/14

DRsp Nr. 2016/14838

Eine Integrationshelferin ist beim Träger der Einrichtung abhängig beschäftigt, wenn es nach der vertraglichen Vereinbarung mit dem Träger der Jugendhilfe Aufgabe des Trägers der Einrichtung ist, die vom Träger der Jugendhilfe bewilligte Integrationsleistung zu erbringen und der Träger der Einrichtung die Verantwortung für die zu erbringende Integrationsleistung trägt.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 08.01.2014 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 5.000,00 € festgesetzt.

Normenkette:

SGB IV § 7a Abs. 1 S. 1;

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beigeladene zu 1) eine Tätigkeit als Integrationshelferin für zwei Kinder, denen der zuständige örtliche Träger der Jugendhilfe Eingliederungshilfe für deren Besuch der Kindertageseinrichtung der Klägerin bewilligt hatte, in der Zeit vom 03.06.2011 bis 31.07.2012 als Selbstständige oder in einer abhängigen Beschäftigung bei der Klägerin ausübte.

Die 1961 geborene Beigeladene zu 1) ist Erzieherin und staatlich anerkannte Heilpädagogin. Die Klägerin betreibt eine Kindertagesstätte.