LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 27.07.2016
L 5 R 2554/15
Normen:
SGB IV § 7 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Heilbronn, vom 13.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 4 R 2224/13

LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 27.07.2016 (L 5 R 2554/15) - DRsp Nr. 2016/15330

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 27.07.2016 - Aktenzeichen L 5 R 2554/15

DRsp Nr. 2016/15330

Zum sozialversicherungsrechtlichen Status von Fitnesstrainern (hier: abhängige Beschäftigung in einem Fitnessstudio).

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 13.05.2015 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert wird für beide Rechtszüge auf 36.254,30 € festgesetzt.

Normenkette:

SGB IV § 7 Abs. 1;

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen die Nachforderung von Sozialabgaben i.H.v. 36.254,30 €.

Die Klägerin, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), betreibt ein Fitnessstudio. Die Beigeladenen zu 1) bis 4) sind in dem Fitnessstudio der Klägerin (u.a.) als Fitnesstrainer tätig bzw. tätig gewesen.

Am 03.04.2012 führte die Beklagte bei der Klägerin eine Betriebsprüfung für die Zeit vom 01.01.2008 bis 31.12.2011 durch und befragte die Beigeladenen zu 1) bis 4) schriftlich zu deren Tätigkeit.