LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 27.07.2016
L 5 R 1899/14
Normen:
SGB IV § 28 p;
Fundstellen:
DStR 2016, 11
NZS 2016, 873
Vorinstanzen:
SG Ulm, vom 28.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 7 R 1566/11

LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 27.07.2016 (L 5 R 1899/14) - DRsp Nr. 2016/14837

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 27.07.2016 - Aktenzeichen L 5 R 1899/14

DRsp Nr. 2016/14837

LKW-Fahrer sind bei Fahrten, die sie mit einem fremden LKW durchführen, regelmäßig abhängig beschäftigt. Dies gilt auch dann, wenn sie daneben über einen eigenen LKW verfügen und wenn sie den fremden LKW für Rückladungen auf eigene Rechnung benutzen können.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 28.03.2014 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird endgültig auf 30.883,20 € festgesetzt.

Normenkette:

SGB IV § 28 p;

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen die Nachforderung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen einschließlich der Umlagen nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG), im folgenden einheitlich Gesamtsozialversicherungsbeiträge, in Höhe von 30.883,20 €.

Die Klägerin betreibt ein Transportunternehmen, das internationale Transporte durchführt. Der Schwerpunkt der Tätigkeit der Klägerin liegt im Transport von Industrieprojekten im Teil- und Komplettladungsbereich (http:://www.f.-s..de). Im Jahr 2010 hatte die Klägerin 246 Beschäftigte.