LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 27.07.2016
L 5 KR 4217/14
Normen:
SGB V § 13 Abs. 3; SGB V § 2 Abs. 1a;
Vorinstanzen:
SG Konstanz, vom 17.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 8 KR 3042/12

LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 27.07.2016 (L 5 KR 4217/14) - DRsp Nr. 2016/15296

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 27.07.2016 - Aktenzeichen L 5 KR 4217/14

DRsp Nr. 2016/15296

Die (ambulante) Behandlung des Adenokarzinoms des ösophagogastralen Übergangs (AEG-Karzinom) durch (Elektro-)Hyperthermie und Tymustherapie in Kombination mit (schulmedizinischer) Chemotherapie ist vom Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkassen - auch unter Berücksichtigung der grundrechtsorientierten Auslegung des Leistungskatalogs - nicht umfasst. Die Krankenkassen müssen ihren Mitgliedern die für die Beschaffung dieser Behandlung als privatärztliche Leistung entstehenden Kosten daher nicht erstatten.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 17.07.2014 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB V § 13 Abs. 3; SGB V § 2 Abs. 1a;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Erstattung der Kosten einer Krebstherapie mit Hyperthermie, Vitamin-C-Infusionen und Thymuspräparaten.

Die Klägerin ist (neben ihrer Tochter) als Witwe (Gesamt-)Rechtsnachfolgerin (Erbin zu je 1/2 - Erbschein des Notariats S. vom 05.03.2013) des 1977 geborenen und am 30.01.2013 verstorbenen D. J. (im Folgenden: Versicherter). Sie hat zum Zeitpunkt des Todes des Versicherten mit diesem in einem gemeinsamen Haushalt gelebt. Der Versicherte war bei der Sch. H. V. AG krankenversichert. Für die Leistungserbringung in Deutschland war die Beklagte zuständig.