LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 27.03.2015
L 4 P 2196/14
Normen:
SGB 10 § 39 Abs 2; SGG § 96 Abs 1;
Vorinstanzen:
SG Ulm, vom 28.04.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 3 P 3942/13

LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 27.03.2015 (L 4 P 2196/14) - DRsp Nr. 2015/6651

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 27.03.2015 - Aktenzeichen L 4 P 2196/14

DRsp Nr. 2015/6651

Ein Bescheid, mit dem Leistungen der sozialen Pflegeversicherung bewilligt werden, wird nicht gemäß § 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des Rechtsstreites gegen einen Bescheid, mit dem ab einem früheren Zeitpunkt die Gewährung solcher Leistungen abgelehnt worden ist. Streitgegenständlich ist in diesen Fällen nur der Zeitraum zwischen der (ersten) Antragstellung bei der Behörde und der Leistungsbewilligung durch den nicht streitgegenständlichen Bescheid.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Ulm vom 28. April 2014 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten auch des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB 10 § 39 Abs 2; SGG § 96 Abs 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten, ob der Klägerin Pflegegeld zu gewähren ist.