LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 26.07.2016
L 11 R 4903/15
Normen:
SGB IV § 7; SGB IV § 7a;
Vorinstanzen:
SG Karlsruhe, vom 27.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 16 R 1348/14

LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 26.07.2016 (L 11 R 4903/15) - DRsp Nr. 2016/15328

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 26.07.2016 - Aktenzeichen L 11 R 4903/15

DRsp Nr. 2016/15328

Personen, die im Auftrag eines Museums Führungen durchführen, unterliegen als sog freie Mitarbeiter nicht der Sozialversicherungspflicht, wenn eine Zuweisung anderer Aufgaben durch das Museum nicht zulässig ist und auch nicht erfolgt, sie für die Durchführung ihrer Aufgabe keine Einzelweisungen erhalten mussten und auch nicht erhielten, der geschuldete Leistungsumfang (Thema der Führung, zeitlicher Rahmen und das konkrete Honrar nach Pauschalen) vorab vereinbart wird und die Anpassung an die Betriebsabläufe des Museums (Organisation der Führungen durch das Museum) lediglich unvermeidbaren organisatorischen Sachzwängen geschuldet ist. (Fortführung von LSG Baden-Württemberg 24.02.2015, L 11 R 5165/13).

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 27.10.2015 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird endgültig auf 4.487,89 € festgesetzt.

Normenkette:

SGB IV § 7; SGB IV § 7a;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen iHv noch 3.883,05 € für Museumsführer im Rahmen einer Betriebsprüfung für den Zeitraum 2006 bis 2009.