LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 26.07.2016
L 11 R 3845/15
Normen:
SGB IV § 7; SGB IV § 7a;
Fundstellen:
DStR 2017, 1333
NZS 2016, 789
Vorinstanzen:
SG Heilbronn, vom 04.08.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 6 R 4511/14

LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 26.07.2016 (L 11 R 3845/15) - DRsp Nr. 2016/15327

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 26.07.2016 - Aktenzeichen L 11 R 3845/15

DRsp Nr. 2016/15327

Personen, die nach den vertraglichen Vereinbarungen bei der Durchführung ihrer Tätigkeit keinen Weisungen des Auftraggebers unterliegen (Vertrag über freie Mitarbeit) und denen auch keine Weisungen erteilt werden, sind nicht abhängig beschäftigt, wenn sie die für die Ausübung der selbständigen Tätigkeit erforderlichen Erlaubnis (hier: § 34c GewO) besitzen und die Tätigkeit erfolgsabhängig (Provision) vergütet wird. Dem steht im Rahmen der notwendigen Gesamtabwägung nicht zwingend entgegen, dass es auch Hinweise auf eine Eingliederung in den Betrieb des Auftraggebers (einheitliches Erscheinungsbild der Firma des Auftraggebers) gibt.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 04.08.2015 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird endgültig auf 8.908,24 € festgesetzt.

Normenkette:

SGB IV § 7; SGB IV § 7a;

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen die Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen und Umlagen für die Zeit vom 01.12.2009 bis 30.04.2010 in Höhe von 8.908,24 €.