LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 26.07.2016
L 11 KR 3861/14
Normen:
SGB V § 129a;
Vorinstanzen:
SG Freiburg, vom 22.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 5 KR 5676/11

LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 26.07.2016 (L 11 KR 3861/14) - DRsp Nr. 2016/15326

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 26.07.2016 - Aktenzeichen L 11 KR 3861/14

DRsp Nr. 2016/15326

Der auf der Grundlage von § 129a SGB V geschlossene Arzneimittel-Liefervertrag ist ein öffentlich-rechtlicher Vertrag iSd § 53 Abs. 1 SGB X. Für die Auslegung einzelner Vertragsbestimungen sind die §§ 133, 157 BGB maßgegend. Ergeben Wortlaut und Systematik des Vertrages, dass die Vertragsparteien bewusst zwischen verschiedenen Arten von Apothekenleistungen (Zubereitungen, Arzneimittel mit und ohne offiziellen Lauer-Einkaufspreis sowie Applikationshilfen) unterschieden haben, können Höchstpreisregelungen, die nur bei einer Leistungsart (hier: Fertigarzneimittel) aufgeführt werden, nicht im Wege der Auslegung auf andere Leistungarten (zB Zubereitungen) übertragen werden.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 22.07.2014 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 792,75 € festgesetzt.

Normenkette:

SGB V § 129a;

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist die Auslegung einer Preisvereinbarung für vom Kläger abgegebene Arzneimittel streitig.