LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 26.01.2011
L 2 U 4115/09
Vorinstanzen:
SG Stuttgart, vom 26.08.2009 - Vorinstanzaktenzeichen S 1 U 137/08

LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 26.01.2011 (L 2 U 4115/09) - DRsp Nr. 2011/20843

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 26.01.2011 - Aktenzeichen L 2 U 4115/09

DRsp Nr. 2011/20843

Riechstörung eines langjährig als Monteur im Trafobau beschäftigten, der verschiedenen jeweils toxischen, schleimhautreizenden Stoffen ausgesetzt war, ist als Wie-BK gem § 9 Abs. 2 SGB VII bzw. § 551 Abs. 2 RVO anzuerkennen.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 26. August 2009 abgeändert und der Bescheid der Beklagten vom 7. März 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. Dezember 2007 aufgehoben.

Die Hyposmie des Klägers wird als Wie - Berufskrankheit festgestellt.

Im Übrigen wird die Berufung des Klägers mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Klage im Hinblick auf die Feststellung der chronischen Rhinitis des Klägers als Listen-Berufskrankheit bzw. als Wie - Berufskrankheit als unzulässig abzuweisen war.

Die Beklagte trägt die Hälfte der außergerichtlichen Kosten des Klägers in beiden Rechtszügen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist ein Anspruch auf die Anerkennung einer chronisch-atrophischen Rhinitis und einer Hyposmie als Berufskrankheit (BK) oder als - Wie Berufskrankheit (Wie - BK) streitig.