Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts R. vom 22. November 2007 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundessozialgericht.
Streitig ist, ob der Kläger auf Grund des Unfalls vom 29.06.2004 einen Rotatorenmanschettendefekt an der rechten Schulter erlitten und Anspruch auf eine Verletztenrente hat bzw. ob zumindest eine stützende Erwerbsminderung besteht.
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