LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 24.03.2009
L 11 KR 3564/08
Vorinstanzen:
SG Mannheim, vom 03.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen S 9 KR 2055/07

LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 24.03.2009 (L 11 KR 3564/08) - DRsp Nr. 2009/14136

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 24.03.2009 - Aktenzeichen L 11 KR 3564/08

DRsp Nr. 2009/14136

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 3. Juli 2008 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Verfahrens sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Kostenerstattung eines Bioresonanzverfahrens (Cyber-Loop-Therapie) in Höhe von 7.432,23 EUR für den Zeitraum vom 1. Februar 2007 bis zum 22. Januar 2008 sowie die Kostenübernahme für die Zukunft streitig.

Die 1956 geborene Klägerin leidet an Multipler Sklerose (Erstdiagnose 1980) mit einem zunächst schubweisen remittierenden Verlauf. Seit 1986 besteht ein sekundär chronisch-progredienter Verlauf mit Entwicklung einer spastischen beinbetonten Tetraparese, spinaler Ataxie und Sensibilitätsstörungen der Beine distal betont. Seit 1991 ist sie deswegen auf einen Rollstuhl angewiesen, seit 1994 ist sie geh- bzw. stehunfähig, Katheterisierung ist erforderlich. Die Spastik der Hände, des Schlunds, des Oberkörpers, der Arm- und Handmuskulatur nimmt zu. Zusätzlich leidet die Klägerin an Depressionen und einer Neurodermitis. Der Grad der Behinderung (GdB) beträgt 100. Ihr sind die Merkzeichen "aG" sowie "B" zuerkannt worden. Sie bezieht Leistungen der Pflegestufe II und seit 1992 eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bzw. Erwerbsminderung.