LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 24.02.2015
L 11 R 5195/13
Normen:
SGB 4 § 7; SGB 4 § 28p;
Vorinstanzen:
SG Ulm, vom 17.10.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 13 R 789/11

LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 24.02.2015 (L 11 R 5195/13) - DRsp Nr. 2015/6650

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 24.02.2015 - Aktenzeichen L 11 R 5195/13

DRsp Nr. 2015/6650

Polnische Staatsangehörige, die in den Jahren 2006 bis 2008 bei einer deutschen Baufirma als sog Asphaltleger (hier: Schneiden von Grabenkanten) tätig waren und für ihre Arbeit ein Entgelt nach der Anzahl der geleisteten Stunden erhielten, übten eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung aus.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 17.10.2013 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird endgültig auf 64.414,44 € festgesetzt.

Normenkette:

SGB 4 § 7; SGB 4 § 28p;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten im Rahmen der Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen aufgrund einer Betriebsprüfung über die Sozialversicherungspflicht der Beigeladenen zu 6) und 7).