LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 24.02.2015
L 11 R 2016/13
Normen:
SGB 4 § 7a;
Vorinstanzen:
SG Konstanz, vom 14.03.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 8 R 1706/12

LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 24.02.2015 (L 11 R 2016/13) - DRsp Nr. 2015/6648

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 24.02.2015 - Aktenzeichen L 11 R 2016/13

DRsp Nr. 2015/6648

Die Tätigkeit als Lehrer an einer Waldorfschule ist eine selbständige Tätigkeit, wenn der Lehrer nach der Anzahl der geleisteten Unterrichtsstunden bezahlt wird, nicht verpflichtet ist, Vertretungsstunden zu übernehmen und auch nicht an Lehrerkonferenzen teilnehmen muss und Einzelanordnungen zur Durchführung des Unterrichts nicht ergehen.

Tenor

Die Berufungen der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 14.03.2013 werden zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt auch im Berufungsverfahren die außergerichtlichen Kosten der Kläger.

Normenkette:

SGB 4 § 7a;

Tatbestand

Streitig ist, ob der Kläger zu 2) bei dem Kläger zu 1) ab dem 05.10.2010 abhängig beschäftigt ist und ob Versicherungspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung besteht.