LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 24.02.2015
L 11 KR 3297/14
Normen:
SGB 5 § 13; SGB 5 § 27; SGB 5 § 135;
Vorinstanzen:
SG Heilbronn, vom 08.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 11 KR 2848/13

LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 24.02.2015 (L 11 KR 3297/14) - DRsp Nr. 2015/6646

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 24.02.2015 - Aktenzeichen L 11 KR 3297/14

DRsp Nr. 2015/6646

Versicherte der GKV haben keinen Anspruch auf eine Behandlung mittels Kopforthese (Behandlungsjahr 2013). Dies gilt unabhängig davon, ob es sich dabei um eine ärztliche Behandlungsmethode oder um die Versorgung mit einem Hilfsmittel handelt.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn

vom 08.07.2014 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB 5 § 13; SGB 5 § 27; SGB 5 § 135;

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Freistellung von den Kosten einer Kopforthesentherapie (auch als Helmtherapie bezeichnet) in Höhe von 1.945,17 €.

Der Kläger ist 2012 in der 38. Schwangerschaftswoche mit seiner Zwillingsschwester zur Welt gekommen. Direkt nach der Geburt bestand bei ihm eine normale Kopfform. Unter Rückenlagerung kam es zu einer Asymmetrie des Schädels, die zunächst mittels Lagerungswechseln und Physiotherapie behandelt wurde. Die Differenz zwischen den Schädeldiagonalen (13,60 cm bzw 12,00 cm) betrug 1,6 cm. Bis einschließlich Juli 2013 war der Kläger bei der Beklagten und seit August 2013 ist er bei der Beigeladenen krankenversichert.