Die Berufungen des Klägers gegen die Gerichtsbescheide des Sozialgerichts Karlsruhe vom 18. April 2011 und 30. Januar 2014 werden zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch in den Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Der Kläger begehrt Beschädigtenversorgung, insbesondere Versorgungskrankengeld, nach dem
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