LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 23.04.2015
L 11 KR 5087/14
Normen:
SGB V § 47; SGB V § 240;
Vorinstanzen:
SG Freiburg, vom 01.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 11 KR 306/14

LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 23.04.2015 (L 11 KR 5087/14) - DRsp Nr. 2016/15385

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 23.04.2015 - Aktenzeichen L 11 KR 5087/14

DRsp Nr. 2016/15385

Bei freiwillig versicherten Selbständigen richtet sich das Krankengeld nach dem vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit erzielten Arbeitseinkommen (Gewinn), das grundsätzlich dem zuletzt erteilten Einkommensteuerbescheid zu entnehmen ist. Dies gilt auch dann, wenn darin keine oder sogar negative Einkünfte festgesetzt worden sind.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 01.12.2014 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB V § 47; SGB V § 240;

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist die Verpflichtung der Beklagten zur Gewährung von Krankengeld streitig.