LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 23.01.2015
L 4 KR 2482/13
Normen:
SGB 5 § 52 Abs 2; SGG § 55;
Vorinstanzen:
SG Karlsruhe, vom 23.04.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 6 KR 2089/12

LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 23.01.2015 (L 4 KR 2482/13) - DRsp Nr. 2015/6645

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 23.01.2015 - Aktenzeichen L 4 KR 2482/13

DRsp Nr. 2015/6645

Eine vorbeugende Feststellungsklage ist im sozialgerichtlichen Verfahren nur unter engen Voraussetzungen zulässig. Eine Klage mit dem Ziel der Feststellung, die Krankenkasse sei nicht berechtigt, den Versicherten gemäß § 52 Abs. 2 SGB V an den Kosten der Behandlung der Folgen einer Operation zu beteiligen, ist jedenfalls vor Durchführung dieser Operation unzulässig.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 23. April 2013 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten auch des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB 5 § 52 Abs 2; SGG § 55;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten, ob die Beklagte die Klägerin an etwaigen Kosten, die aufgrund möglicher Komplikationen im Zusammenhang mit einer von der Klägerin geplanten, auf eigene Kosten durchgeführten operativen Brustverkleinerung (Mammareduktionsplastik) entstehen könnten, beteiligen dürfte.

Die Klägerin ist 1963 geboren. Sie ist bei der Beklagten krankenversichert.