Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 23. April 2013 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten auch des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Die Beteiligten streiten, ob die Beklagte die Klägerin an etwaigen Kosten, die aufgrund möglicher Komplikationen im Zusammenhang mit einer von der Klägerin geplanten, auf eigene Kosten durchgeführten operativen Brustverkleinerung (Mammareduktionsplastik) entstehen könnten, beteiligen dürfte.
Die Klägerin ist 1963 geboren. Sie ist bei der Beklagten krankenversichert.
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