Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 12.12.2012 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Der Kläger wendet sich gegen die Beurteilung des Unfallereignisses vom 23.07.2007 als Arbeitsunfall im Sinne des § 8 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII).
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