Auf die Berufung des Klägers werden der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 28. Juli 2008 aufgehoben und der Bescheid der Beklagten vom 05. Januar 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06. März 2007 abgeändert.
Es wird festgestellt, dass die Empfindungsstörungen des III. Fingers links sowie die schmerzhafte Bewegungseinschränkung und Belastungsminderung des linken Handgelenks mit Verminderung der groben Kraft der linken Hand des Klägers weitere Folgen des Arbeitsunfalles vom 13.03.2006 sind.
Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger wegen der festgestellten Unfallfolgen Heilbehandlung über den 27.07.2006 hinaus zu gewähren.
Die Beklagte hat dem Kläger dessen außergerichtliche Kosten beider Rechtszüge zu erstatten.
Der Kläger erstrebt die Feststellung weiterer Folgen seines am 13.03.2006 erlittenen Arbeitsunfalles sowie die Gewährung von Heilbehandlung über den 27.07.2006 hinaus.
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