Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 14. März 2014 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat dem Kläger auch die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Kläger begehrt vom Beklagten die endgültige Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für den Zeitraum vom 1. September bis 30. November 2011.
Der Kläger steht seit dem 1. März 2011 im Leistungsbezug beim Beklagten. Mit Bescheid vom 11. Februar 2011 sind ihm Leistungen für die Zeit vom 1. März 2011 bis 31. August 2011 bewilligt worden. Die Höhe der Leistungsbewilligung ist durch Änderungsbescheide vom 18. April 2011 und 20. April 2011 modifiziert worden. Zu Einzelheiten zur Höhe der Leistungen wird auf die Verwaltungsakte des Beklagten Bezug genommen.
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