LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 20.02.2013
L 2 SF 1495/12 EK

LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 20.02.2013 (L 2 SF 1495/12 EK) - DRsp Nr. 2013/4867

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 20.02.2013 - Aktenzeichen L 2 SF 1495/12 EK

DRsp Nr. 2013/4867

Tenor

Die Klagen werden abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird auf 18.500,00 EUR festgesetzt.

Tatbestand

Die Kläger begehren die Zahlung einer Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer.

Die geborene Klägerin Ziff. 1 ist die leibliche Mutter der zwischen 1989 und 1996 geborenen Kläger Ziff. 2 bis Ziff. 5. Die Kläger wohnten zum streitgegenständlichen Zeitpunkt (2007) in einer gemeinsamen Wohnung (103,7 m2) in Freiburg und bezogen laufende Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) von der ARGE Freiburg.

Mit Schreiben vom 29. August 2007 hatte der SGB II -Leistungsträger, die ARGE Freiburg (jetzt Jobcenter Freiburg), die Kläger aufgefordert, ihre Kosten der Unterkunft zu senken, da diese unangemessen hoch seien (die Kaltmiete betrug zunächst 700,00 EUR, seit Oktober 2010 wegen Modernisierungsmaßnahmen 1000,00 EUR). Die Kläger wurden in dem Zusammenhang aufgefordert, Nachweise zu erbringen, dass sie sich um eine kostengünstigere Wohnung bemühen würden, und ferner darauf aufmerksam gemacht, dass die Unterkunftskosten auf den angemessenen Mietzins abgesenkt würden, sofern keine Nachweise erbracht werden sollten.